Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, bestimmte Eintragungen auf der Verordnung zu überprüfen und diese in bestimmten Fällen vom Arzt korrigieren zu lassen. Welche Eintragungen das sind, ist in der neuen Heilmittel-Richtlinie genau festgelegt.
Neben den Daten, die für eine Abrechnung erforderlich sind (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Behandlung erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig.
Die Ergotherapeutin/der Ergotherapeut ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ärztlichen Angaben zu überprüfen, er muss nur die Vollständigkeit kontrollieren.
Hier ein Link zu Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zum Thema Langfristgenehmigungen und Praxisbesonderheiten mit Hilfestellungen für Ärzte:
Hier ein Link zur Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-Ba) zur aktuellen Fassung der Heilmittelrichtlinien und zu längerfristigem Heilmittelbedarf mit Fragenkatalog für verordnende Ärzte:
Für weitere Fragen rund um die Heilmittelverordnung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
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