327111RKNRGB75

Arztinforma­­­tionen

Pflichtangaben auf der Verordnung

Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, bestimmte Eintragungen auf der Verordnung zu überprüfen und diese in bestimmten Fällen vom Arzt korrigieren zu lassen. Welche Eintragungen das sind, ist in der neuen Heilmittel-Richtlinie genau festgelegt.

Neben den Daten, die für eine Abrechnung erforderlich sind (im oberen linken Feld als Patienten-Daten zu finden), sind einige Informationen für die Behandlung erforderlich und somit als Pflichtangaben auf der Verordnung notwendig.

Die Ergotherapeutin/der Ergotherapeut ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ärztlichen Angaben zu überprüfen, er muss nur die Vollständigkeit kontrollieren.

Nützliche Links für Ärzte

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Hier ein Link zu Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zum Thema Langfristgenehmigungen und Praxisbesonderheiten mit Hilfestellungen für Ärzte:

Hier ein Link zur Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-Ba) zur aktuellen Fassung der Heilmittelrichtlinien und zu längerfristigem Heilmittelbedarf mit Fragenkatalog für verordnende Ärzte:

Für weitere Fragen rund um die Heilmittelverordnung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!